Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Ich kenne den § 323. Ich studiere BWL und habe deshalb auch mit diesen Gesetzen zu tun. Natürlich sag ich ja nicht dass es falsch ist.
    Jetzt rein aus interesse. Allein durch die Fristsetzung kann er doch aber nicht vom Vertrag zurücktreten, da er DELL die Möglichkeit geben muss, den Schaden (egal ob gleicher oder unterschiedlicher Art) zweimal nachzubessern. Außer DELL weigert sich die Nachbesserung vorzunehmen, oder? Warum kommt es eigentlich auf das Wörtchen "erheblch" an? Es steht ja nicht im BGB, zumindest bei mir.
    LG

  • § 323 V 2 BGB bestimmt, dass bei nicht vertragsgemäßer Leistung eine Rücktritt ausgeschlossen ist, sofern die Pflichtverletzung nur eine unerhebliche ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Rücktritt nur dann in Betracht kommt, wenn der Mangel ein erheblicher ist.

    Wenn du dir § 323 I BGB anschaust, wirst du erkennen, dass der Käufer auch bei nicht fristgemäß vorgenommener Nacherfüllung (auch wegen nur eines [erheblichen!] Mangels) vom Vertrag zurücktreten kann.

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