Dell verweigert Rückabwicklung/Wandlung

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    • Dell verweigert Rückabwicklung/Wandlung

      Hey,

      ich habe mich mal in diesem Forum angemeldet, um hier vllt noch Tipps zu bekommen, wie ich weiter verfahren kann, ohne direkt zum Anwalt zu gehen.

      Hier mal eine stark verkürzte Variante meiner Story:

      Ich habe im Februar 2008 ein DELL XPS M1530 bekommen, musste mehrfach das Betriebssystem neu aufsetzen, weil ständig Abstürze mit Bluescreen zu verzeichnen waren.
      Ich telefonierte Stunden! mit der Support-Hotline.
      Nach ca. 2 Monaten wurde bei mir das Palmrest ausgetauscht, weil sich darin weisse Flecken bildeten. Ich habe das Palmrest inkl. Netzteil ausgetauscht bekommen, weil das Netzteil schlecht abgeschirm war und somit eine geringe Menge Reststrom durch das Palmrest lief, wordurch sich diese Flecken bildeten (so Dell).
      Kurze Zeit später funktionierte das Bluetoothmodul in meinem Notebook nicht mehr, es folgte stundenlange Telefonate mit der Hotline, geholfen wurde mir nicht, Ratlosigkeit stand im Raum. Ein erneuter Technikerbesuch fand statt. Es wurde das Modul ausgetauscht, allerdings ohne erfolg, denn selbst der Techniker bekam dies nach mehreren Stunden nicht zum laufen, also erneute Installation (zu diesem Zeitpunkt die 5.!)

      Nun habe ich erneut Flecken auf dem Palmrest und ich wollte von meinem Rücktrittsrecht nach §440 BGB gebrauch machen, da ein erneuter Sachmangel vorliegt und ich bereits zwei Nachbesserungsversuchen nach § 439 BGB stattgegeben habe.

      Doch Dell weigert sich.

      Ich habe schon ca. 10 E-Mails mit dem Support geschrieben, sogar zwei Briefe aus der Zentrale in FFM bekommen, doch leider beharrt man auf einer Reperatureinsendung, da es sich lt. Dell um einen "kosmetischen Fehler" handelt, der die Funktionsweise nicht beeinträchtigt.

      Wie stellt Dell sich das vor? Soll ich alle 3 Monate das Notebook einsenden lassen um diesen Fehler beseitigen zu lassen?

      Mittlerweile erhalte ich nur noch Antworten mit dem Text:
      "Wir haben unserem Schreiben vom xx.xx.xxxx nichts mehr hinzuzufügen"

      Ich dreh echt durch mit dem Laden...

      Mir wird etwas verweigert, was mir gesetzlich zusteht.

      Hat jemand einen Tipp für mich?

      Ich danke im voraus!
    • RE: Dell verweigert Rückabwicklung/Wandlung

      Hallo und Willkommen hier im Forum,

      ja das mit dem Tauschgerät is immer so ne Sache. Also zu beachten ist, dass 3mal das gleiche Teil kaputt sein muss, dass du beim 4ten mal ein Tauschgerät bekommst. Wenn ich das richtig sehe ist das noch nicht der Fall. Wie oft du dein OS neu installierst is denen Schnuppe, du muss ein Hardware defekt haben. Die Bluescreens haben doch einen Fehlercode, wenn du diesen googelst hast du das problem und kannst dich in der Sache beschweren. So sah mein Palmrest aus Palmrest und die wollten von mir Fotos wie das aussieht, da hatte ich schon keine Zeit mehr mich damit zu beschäftigen. Ich hatte auch Stress, aber es gibt 2 Dinge die DU beachten solltest, 1. musst du 3 gleiche HARDWARE defekte vorweisen, 2. solltest du dein RECHT nicht einfach fordern, weil dies basiert immernoch auf der Kulanz von Dell. Wenn du dir das hier durchliest, bekommste vlt. ne Antwort und wenn ned dann Frag einfach hier weiter. Hier

      mfg
      Centrinotuner
      Mobil: Lenovo Thinkpad Edge E320(Intel i7-2630QM, ATi Radeon HD6630, 8GB Corsair Vegance, Mushkin Atlas 120GB mSATA + 320GB Hitachi@7200rpm , 13,3" 1366x768 matt, 1,5kg)
      Desktop: Intel i5-2500K@4,0Ghz + Kopakt Wakü, AsRock Z77 Extreme 11, 8GB DDR3 G.Skill Ripjaws, Crucial M500 250GB + 2TB Seagate Barracuda LP, 2x Sapphire HD7950 Boost DualX on CFX, OCZ ModXstream 500W, CoolerMaster Silencio 550
    • Hey,

      danke für die schnelle Antwort, allerdings ist nicht alles ganz korrekt.

      1. Es muss NICHT der gleiche Fehler auftreten, es gilt allgemein bei Sachmängeln.
      2. Man muss 2 Nachbesserungsversuchen stattgeben, nicht 3.

      Alles unter den §§ 437, 439 & 440 nachzulesen.

      Wieso soll ich um Kulanz bitten, wenn es mir gesetzlich zusteht?
      Das verstehe ich nicht, die können doch nicht machen, was sie wollen.

      Neue Mails brauch ich da nicht mehr hinschreiben, Dell will anscheindend keine Korrespondenz mehr mit mir führen.

      Ich habe denen auch Austausch gegen ein anderes Gerät angeboten, aber nix da, die beharren auf Reperatur.

      vG
    • Original von CM1530
      Hey,

      danke für die schnelle Antwort, allerdings ist nicht alles ganz korrekt.

      1. Es muss NICHT der gleiche Fehler auftreten, es gilt allgemein bei Sachmängeln.
      2. Man muss 2 Nachbesserungsversuchen stattgeben, nicht 3.

      Alles unter den §§ 437, 439 & 440 nachzulesen.


      Bist du Anwalt oder woher nimmst du die Fachkenntnisse dies so auszulegen? Ein Gesetzt kann genau so gegen dich ausgelegt werden, wie du es Gerade für dich auslegst!

      Und bei deinem Paragraphen bist du wohl auch mit der Umgekehrten beweisslast vertraut oder? Daher musst du vor Gericht beweissen, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung bestand...


      Original von CM1530
      Wieso soll ich um Kulanz bitten, wenn es mir gesetzlich zusteht?
      Das verstehe ich nicht, die können doch nicht machen, was sie wollen.


      Deine Gesetzliche Garantie ist abgelaufen, für die Premium Garantie, welche du evt. erworben hast gilt nicht das Gesetzt sonder die AGBs von Dell

      Original von CM1530
      Neue Mails brauch ich da nicht mehr hinschreiben, Dell will anscheindend keine Korrespondenz mehr mit mir führen.


      Sorry wen du mit Dell so schreibsch/sprichst wie hier im Forum würde ich auch nicht anders Reagieren! Am weitesten kommt man immernoch mit Geduld und Freundlichkeit

      Original von CM1530
      Ich habe denen auch Austausch gegen ein anderes Gerät angeboten, aber nix da, die beharren auf Reperatur.


      Dein Angebot würde ich auch ausschlagen da du wie bereits mehfach erwähnt nicht im Recht bist!

      Edit: Was hast du für eine Service gekauft?
      ...in memory...

      [DELL XPS M1530]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von evellon ()

    • Dein juristische Argumentation stimmt soweit (also zwei verschiedene Mängel, die jeweils nicht behoben werden konnten bzw. bei der Nachbesserung neue Mängel hervorgerufen wurden).

      Allerdings setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erhebliche Pflichtverletzung des Schuldners voraus.

      D.h., beide nichtbehobenen / hervorgerufenen Mängel müssen erhebliche Mängel sein. Diese Erheblichkeit sehe ich weder bei den OS-Problemen zu Anfang, noch bei den Flecken auf dem Palmrest, noch beim fehlerhaften Netzteil. Beim BT kann man sich darüber streiten, ich würde aber auch dort eine Erheblichkeit verneinen, da das Gerät trotzdem im Wesentlichen funktionsfähig ist.

      Geht denn BT inzwischen wieder oder immer noch nicht?

      Ohne erhebliche Pflichtverletzung bleibt dirzunächst nur nur das kleinere Recht der Kaufpreisminderung.
    • Es ist nicht ganz richtig das die Garantie nach einem Jahr vorbei ist.....denn die ersetzten Teile habe erneut eine Garantiezeit. Also eine kostenlose Reparatur MUSS erfolgen.

      Aber da Du scheinbar nur den 1 Jahr Premium hast, musst Du wirklich auf den Rechner verzichten. Der Vor Ort Service muss gebucht sein.

      Was ich nicht so ganz verstehe, ist das Du Systemprobleme hast, obwoh es ein optischer Fehler ist?

      Und trotzdem liegt ein Mangel im Produkt vor wenn bei normelem Gebrauch der Gegenstand unübliche Gebrauchsstellen bekommt.

      Trotzdem kann Dir ein Anwalt nicht zu einem Austausch verhelfen.

      Gruß, Thomas


      P.S. und wie von jemanden beschrieben macht wirklich der Ton den Du anschlägst viel aus.
      XPS430
      QX9650 :love:
      2Gb RAM
      640 Gb RAID0
      3870x2

      Amilo
      15" WXGA,GeForce 9300M GS,Core 2 Duo P8600(2,4GHz),4096MB DDR2,320GB
    • Gibt es nicht auch eine gesetzliche Gewährleistung? Was fällt den dann unter die? Oder ist das das gleiche wie gestzliche Garantie?
      Weil die Gewährleistung läuft 2 Jahre ...
      xps m1330 --> sxps 13

      C2D T7300 @ 2.00GHz --> C2D P9500 @ 2.53GHz
      2048mb 667MHz DDR2 --> 2048mb 1066MHz DDR3
      120GB Sata @5400rpm --> 160GB Sata @7200rpm
      GeForce 8400M 128mb --> GeForce 9500M 256mb
      1280x800 CCFLDisplay --> 1280x800 WLEDDisplay
    • Doch auch die von Dell erworbene Garantie spielt eine Rolle, hierbei geht es voralem um den Vor Ort Support und wenn er keinen zussätlich gekauft hat, muss er das Gerät einschicken!

      Es gibt kein Gesetzt welches Vor Ort Reperatur vorschreibt.


      Zum Sachmangel, die Garantie ist abgelaufen, vorhanden ist nur noch Gewährleistung...
      ...in memory...

      [DELL XPS M1530]
    • Genau um diese soll es hier ja gehen.

      Darunter fällt alles, was einen Sachmangel darstellt. Kurzum also wenn die Ist-Beschaffenheit des Notebooks negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Mangels konkreter Beschaffenheitsvereinbarung und mangels vorausgsetztem, besonderen Verwendungszweck richtet sich die Soll-Beschaffenheit hier danach, ob sich das Gerät die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

      Der Unterschied zur Dell-Garantie liegt aber darin, dass der Sachmangel bereits im Moment der Übergabe an den Käufer vorhanden oder zumindestens schon angelegt gewesen sein muss. Dafür ist der Käufer beweispflichtig. Bei einem Vebrauchsgüterkauf hilft ihm hier in den ersten sechs Monaten ab Übergabe aber die Vermutung des § 476 BGB.

      Anders bei der Dell-Garantie: Hier ist egal, ob der Mangel bereits von Anfang an vorlag oder erst irgendwann während des Garantiezeitraums auftritt.
    • Zur Frage der Gewährleistung...

      bei der Gewährleistung ist der Käufer in der Beweispflicht das der Sachmängel schon bei Auslieferung vorhanden war.
      XPS430
      QX9650 :love:
      2Gb RAM
      640 Gb RAID0
      3870x2

      Amilo
      15" WXGA,GeForce 9300M GS,Core 2 Duo P8600(2,4GHz),4096MB DDR2,320GB
    • Original von evellon
      Es gibt kein Gesetzt welches Vor Ort Reperatur vorschreibt.


      Leistungsort der Nacherfüllung nach § 439 BGB ist nach herschender Meinung der Belegenheitsort der Kaufsache. In diesem Fall also beim Käufer --> also muss Dell anrücken.


      Zum Sachmangel, die Garantie ist abgelaufen, vorhanden ist nur noch Gewährleistung...


      Kennst du eigentlich die Bedeutung der Begriffe, mit denen du um dich schmeißt?
    • Original von Dauerposter
      Original von evellon
      Es gibt kein Gesetzt welches Vor Ort Reperatur vorschreibt.


      Leistungsort der Nacherfüllung nach § 439 BGB ist nach herschender Meinung der Belegenheitsort der Kaufsache. In diesem Fall also beim Käufer --> also muss Dell anrücken.


      Zum Sachmangel, die Garantie ist abgelaufen, vorhanden ist nur noch Gewährleistung...


      Kennst du eigentlich die Bedeutung der Begriffe, mit denen du um dich schmeißt?


      Ja ich bin mir der Beudung der von mir verwendeten Begriffe durchaus bewusst!
      CM1530 ist nich zufälligerweise dein 2. Account? Kommt mir langsam so vor...

      Übrigens bezieht sich § 439 BGB auf unbewegliche Sache, dazu zähle ich aber kein Notebook.
      ...in memory...

      [DELL XPS M1530]
    • Original von evellon


      Ja ich bin mir der Beudung der von mir verwendeten Begriffe durchaus bewusst!
      CM1530 ist nich zufälligerweise dein 2. Account? Kommt mir langsam so vor...


      Noch schlimmer, da Garantie und Gewährleistung/Sachmangelhaftung völlig unterschiedliche Institute sind.


      Übrigens bezieht sich § 439 BGB auf unbewegliche Sache, dazu zähle ich aber kein Notebook.


      Ahja.

      Wo steht in der Norm was von unbwegelichen Sachen?

      Kannst es mir ja mal in der Antwort fetten:

      § 439
      Nacherfüllung

      (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

      (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

      (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

      (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
    • Kennst du den die Wörter mit denen du um dich schmeist? Such dir mal nen Fremdwöterduden und schlag mal "Belegenheitsort" nach.

      Zugehörigkeit einer (meist) unbeweglichen Sache zu einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk.


      Und auch in den anderen von dir erwähnten Pharagrapen sehe ich niergends einen Vermerk der auch nur Annähernd auf eine Vor-Ort Fehlerbehebung hinweisst...

      Und Falls du weiter über Pharagrapen auslegung diskutieren möchtest, darfst du mir gerne eine PN schreiben aber hier gehört das NICHT hin...

      Aber wie du selbst bereits erwähnt hast ist in diesem Fall der Verbraucher in der Beweisspflicht, daher wünsche ich viel Vergnügen ;)
      ...in memory...

      [DELL XPS M1530]
    • Original von evellon
      Kennst du den die Wörter mit denen du um dich schmeist?


      Jawoll! Dank eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität weiß ich zumindest, welche juristischen Ausdrücke ich zu verwenden habe.


      Such dir mal nen Fremdwöterduden und schlag mal "Belegenheitsort" nach.

      Zugehörigkeit einer (meist) unbeweglichen Sache zu einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk.


      Du behauptestest, § 439 BGB beziehe sich ausschließlich auf Immobilien, und das ist schlichtweg falsch.

      In oben zitierter Aussage unterschlägst du gedanklich das (meist).

      Belegenheitsort ist sowohl der für den Ort, an welchem sich eine beweglichen Sache als auch für einen Ort, an welchem sich eine unbeweglichen Sache befindet der zutreffende juristische Terminus.

      Das ist genau die sprachliche Ungenauigkeit, die dir die Eignung für einen Juristen raubt :D


      Und auch in den anderen von dir erwähnten Pharagrapen sehe ich niergends einen Vermerk der auch nur Annähernd auf eine Vor-Ort Fehlerbehebung hinweisst...

      Und Falls du weiter über Pharagrapen auslegung diskutieren möchtest, darfst du mir gerne eine PN schreiben aber hier gehört das NICHT hin...


      Paragraph btw.

      Dann hättest du dein Wissen durch eine Suche bei Google nach "Nacherfüllung + Belegenheitsort" erweitern können. Nebenbei hättest du damit herausfinden können, dass "Belegenheitsort" nicht nur Immobilien betrifft...



      Aber wie du selbst bereits erwähnt hast ist in diesem Fall der Verbraucher in der Beweisspflicht, daher wünsche ich viel Vergnügen ;)


      Indem Dell sich an die Beseitigung der Mängel gemacht hat, dürfte seitens Dell ein Anerkenntnis des Nacherfüllungsanspruchs des TE erfolgt sein. Damit hätte sich die Darlegungs- und Beweislast des TE bzgl. der reparierten/erfolglos reparierten Mängel erledigt.

      PS: Über deine Orthographie solltest du dir mal ernsthaft Gedanken machen 8o